EStG § 34
Bei einem wirtschaftlichen Einkommen (Bf geschieden mit zwei Kindern) von rd 600.000 S ist die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich, denn die Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes beschäftigt in aller Regel eine Haushaltshilfe.