EStG § 4 Abs 1
Bei der Ausgabe von Besserungsscheinen wird nahezu allgemein die Auffassung vertreten, daß die betroffenen Verbindlichkeiten gewinnerhöhend aufzulösen sind. Dem liegt jedoch die Vorstellung zugrunde, daß die bestehenden Verbindlichkeiten erlassen und eine neue Verbindlichkeit begründet wird. Es kommt daher zu einem Schulderlaß und zur Begründung einer aufschiebend bedingten Forderung.