EStG § 15 Abs 2
Gem Abschn 42 Abs 2 EStR 1984 bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, für die Bewertung der Entnahme von Speisen und Getränken im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe grundsätzlich von jenen Werten auszugehen, die für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn als Sachbezug anzusetzen ist. Bei erheblichem Abweichen der Sachbezugswerte von den tatsächlichen Kosten sind diese anzusetzen.