Wie bereits in RdW 1989, 177, berichtet, ist die Hingabe von Besserungskapital nach Auffassung des BMF nur in echten Sanierungsfällen sofort abzugsfähig. Mit Einzelerl vom 14. 12. 1989 hat das BMF zur steuerlichen Anerkennung von Besserungsscheinmodellen auch das Vorliegen von Mißbrauch und Liebhaberei relativiert: