Mit Erl 11. 1. 1990, GZ 07 0104/1-IV/7/90 hat das BMF die Lohnverrechnungsrichtlinien 1989 (AÖF 1989/191, vgl RdW 1989, 37) wie folgt ergänzt:
1. Dienstreisen (§ 26 Z 4 EStG)
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen beträgt ab 1990 einheitlich 360 S pro Tag. Bis zu einer Reisedauer von 3 Stunden steht kein steuerfreies Tagesgeld zu. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, ist für jede angefangene Stunde ein Zwölftel zurechnen.