ABGB §§ 1158 ff, 1164, 1435
ArbAbfG § 2 Abs 1
Willigt ein Arbeitgeber als Inhaber von zwei Unternehmen in den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem in das andere Unternehmen (zur Ermöglichung eines Steuer- und sozialversicherungsrechtlich unanfechtbaren Abfertigungsanspruches) unter der vom Arbeitnehmer akzeptierten Bedingung des Verbleibens des Arbeitnehmers in diesem Unternehmen ein, so handelt es sich hiebei um eine rechtsunwirksame Nebenbestimmung, aus der bei späterer Arbeitnehmerkündigung kein Anspruch auf Abfertigungsrückzahlung abgeleitet werden kann.