MSchG § 5 Abs 1
ASVG § 162 Abs 2
Die Schutzfrist nach § 3 Abs 1 MSchG wird dann nicht iSd § 5 Abs 1 letzter Satz MSchG verkürzt, wenn sie unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG insgesamt acht Wochen beträgt. In diesem Fall verlängert sich daher die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung nicht und damit auch nicht die Frist, für die Wochengeld zu bezahlen ist.