1. Wird ein Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, beträgt die Abfertigung die Hälfte des nach § 23 Abs 1 AngG zustehenden Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war (§ 23 Abs 6 AngG1)). Zu diesem Kreis können unter bisher engen Voraussetzungen auch uneheliche Kinder zählen. Durch die beiden kumulativ geforderten Anspruchsvoraussetzungen wird der in Frage kommende Kreis personell stark eingegrenzt, was in der Literatur zu kontroversen Ansichten geführt hat. Jedenfalls handelt es sich um einen originären Anspruch der unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben, der nicht in den Nachlaß fällt, sondern mit dem Tod des Arbeitnehmers und der dadurch bewirkten Auflösung des Dienstverhältnisses unmittelbar zusteht2). Endet das Dienstverhältnis bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers, ist der Abfertigungsanspruch in voller Höhe Teil des Nachlasses und teilt dessen rechtliches Schicksal. § 23 Abs 6 AngG ist in diesem Fall schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden.