I. Die 48. Novelle zum ASVG (BGBl 1989/642)
Durch die 48. Nov zum ASVG (Art V Z 1; Inkrafttreten am 1. 1. 1990) wurden die Bestimmungen über den Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Versicherungsträger novelliert. Die Novellierung betrifft den Inhalt des übergehenden Schadenersatzanspruches bei Anstaltspflege. Nach § 332 Abs 1 zweiter Satz ASVG umfaßt der übergehende Anspruch anteilsmäßig auch die zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsträgers zur Krankenanstaltenfinanzierung (§ 148 Z 3 lit d ASVG), wenn Anstaltspflege gewährt wurde. Die Nov versucht damit, die gesamten Kosten für Leistungen der Krankenanstalten, inklusive die Beiträge der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF), in den Schadenersatzanspruch des Versicherten gegen den Schädiger zu verpacken. Die vom Schadenersatzanspruch mitumfaßten Beiträge der Krankenversicherungsträger zum KRAZAF gehen dann im Wege der Legalzession anteilsmäßig auf den Versicherungsträger über. Er bekommt also einen Teil seiner Beiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung von den Schädigern anteilsmäßig erstattet.