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Eigene Rechtsmittelbefugnis des streitgenössischen Nebenintervenienten gegen den Willen der Hauptpartei; Rechtsstellung des Erwerbers von GmbH-Anteilen bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen.

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 80 Heft 3 v. 1.3.1990

GmbHG: §§ 42 Abs 5 u 6, 75, 78

ZPO § 20

Der streitgenössische Nebenintervenient ist auch gegen den Willen der Hauptpartei zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt.

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