ABGB §§ 932, 1052, 1053, 1170
Befindet sich der Verkäufer oder Werkunternehmer infolge mangelhafter Erfüllung in Leistungsverzug, kann er nicht vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der (mängelfreien) Sachen, gestützt auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, begehren.