Mit der E OGH 21. 11. 1989, 15 Os 128/89 (Leitsatz in diesem Heft, 83) hat der OGH einen wesentlichen Markstein zu einer Eingrenzung der Versuchsstrafbarkeit beim Betrug gesetzt. Dabei war folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der Angeklagte wollte offenbar über ein Konto bei der Y-Bank1) einen Kredit in Höhe von 5,4 Mio DM in Anspruch nehmen, wobei als Besicherung eine vorgetäuschte Bankgarantie der X-Bank angeboten wurde. Zur Durchführung dieses Vorhabens fälschte er zwei Schreiben mit Briefkopf der X-Bank, aus denen hervorging, daß die X-Bank bereit sei, eine Bankgarantie abzugeben2). Geplant war, danach noch eine falsche Garantieerklärung der X-Bank an die Y-Bank zu übermitteln und dann vom Konto bei der Y-Bank die (Kredit-)- Summe abzuheben.