ABGB § 1304
DHG § 2
Ist ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers im Zeitpunkt eines Auffahrunfalls bereits rund 12 Stunden als Lenker eines schweren LKW eingesetzt und ist dem Arbeitnehmer lediglich anzulasten, daß er sich dieser gesetzwidrigen Anordnung nicht widersetzte, so ist dem Arbeitgeber das weit überwiegende Verschulden am Unfall anzulasten und es tritt das Mitverschulden des Arbeitnehmers demgegenüber fast völlig in den Hintergrund.