AZG § 10 Abs 1
DOA: § 73 Abs 4
Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers und bildet sie damit einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, so ist die Reisezeit als Arbeitszeit ieS (Vollarbeitszeit) zu werten und es sind daher außerhalb der Normalarbeitszeit verbrachte Reisezeiten (gleichgültig, ob der Arbeitnehmer die Fahrt mit dem eigenen oder dem von einem Chauffeur gelenkten PKW des Arbeitgebers zurücklegte) nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 1 AZG mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag zu honorieren.