GmbHG §§ 24, 25
§ 24 GmbHG ist gegenüber § 25 GmbHG die speziellere Norm; Ansprüche der Gesellschaft, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot iSd § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, unterliegen daher § 24 Abs 4 und nicht § 25 Abs 6 GmbHG.