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Rückforderung von Entnahmen durch stillen Gesellschafter

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 47 Heft 2 v. 1.2.1990

HGB § 337

Bereits bezogene Gewinne können nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung wegen nachfolgender Verluste zurückgefordert werden; bezogen sind die tatsächlich ausbezahlten und die auf einem Sonderkonto oder auf dem Kapitalkonto verbuchten Beträge.

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