ABGB §§ 879, 1013
HVG § 5
Der Handelsvertreter (-makler) darf auch von keinem am Nichtzustandekommen des Geschäftes interessierten „Vierten“ eine Provision oder sonstige Belohnung annehmen oder sich versprechen lassen.
ABGB §§ 879, 1013
HVG § 5
Der Handelsvertreter (-makler) darf auch von keinem am Nichtzustandekommen des Geschäftes interessierten „Vierten“ eine Provision oder sonstige Belohnung annehmen oder sich versprechen lassen.