Verspricht ein Unternehmer in seinen AGB einerseits die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und schließt er andererseits jegliche Haftung aus, so ist das nach Ansicht des OGH (20. 7. 1989, 7 Ob 586/89 ) kein „echter Widerspruch“. Vielmehr handle es sich bei der Freizeichnungsklausel um eine „selbständig zu beurteilende Vertragsbestimmung“.