KStG 1966: § 22 Abs 2
1. Die Anwendung des § 22 Abs 2 ist nicht nur bei absolut nichtigen oder für nichtig erklärten Gewinnverteilungsbeschlüssen ausgeschlossen, sondern auch bei anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlüssen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Anfechtung kommt.