KStG: § 8; EStG: § 27
Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei einander widersprechende Tantiemenvereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, ohne daß zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, da es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt.