EStG § 28, § 32 Z 1
Schadenersatz für Vermögenseinbußen unterliegt dann der Einkommensteuer, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen steht. Dies trifft für Entschädigungen wegen Aufwuchsentgangs durch eine Bergbahngesellschaft und wegen Flur- und Zaunschäden aus Schirennen durch eine Schischule zu.