EStG § 23
Die Bewahrung und Verbreitung einer Religionsbotschaft stellt keinen Gewerbebetrieb dar, wenn diese Tätigkeit die grundsätzlichen Definitionsmerkmale eines Betriebes, nämlich die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit, nicht erfüllt.