EStG § 4 Abs 1, § 6 Z 4
Wird ein Wirtschaftsgut (hier PKW) des Betriebsvermögens während einer Privatnutzung zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven keine Gewinnrealisierung ein. Es liegt keine Entnahme vor. Der Veräußerungserlös des zerstörten Wirtschaftsgutes und eine Schadenersatzleistung (des Unfallgegners) sind aber als Betriebseinnahmen zu erfassen.