BAG § 9 Abs 5
Während der Zeit einer noch aufrechten Berufsschulpflicht hat der Lehrling grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freizeitgewährung für die (schulgesetzlich zulässige) Wiederholung einer Schulstufe der Berufsschule, wenn er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse nicht berechtigt ist.