AZG § 10
ArbVG § 9
1. Für die geringere Entlohnung von Arbeitsbereitschaft ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich; auch zu diesem geringeren Entgelt ist bei Überschreitung der Normalarbeitszeit ein Überstundenzuschlag gem § 10 AZG zu leisten. Ohne eine derartige Vereinbarung ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft der Normallohn sowie der Überstundenzuschlag zu zahlen.