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Entlohnung von Arbeitsbereitschaft/Kollektivvertragsanwendung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1990, 24 Heft 1 v. 1.1.1990

AZG § 10

ArbVG § 9

1. Für die geringere Entlohnung von Arbeitsbereitschaft ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich; auch zu diesem geringeren Entgelt ist bei Überschreitung der Normalarbeitszeit ein Überstundenzuschlag gem § 10 AZG zu leisten. Ohne eine derartige Vereinbarung ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft der Normallohn sowie der Überstundenzuschlag zu zahlen.

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