I. Einleitung
Abweichend von den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sind im Sozialversicherungsrecht zwei „Haftungsprivilegien“ zu finden. § 332 Abs 5 ASVG beinhaltet das „Arbeitskameradenhaftungsprivileg“, während § 333 ASVG das „Dienstgeberhaftungsprivileg“ behandelt. Ausgehend von einer Gegenüberstellung dieser beiden Regelungen sollen unter Einbeziehung der deutschen Lösung Überlegungen über eine mögliche Neugestaltung der Haftung bei Arbeitsunfällen angestellt werden.