ABGB:§ 364 c
AnfO § 2 Z 3
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das eine Liegenschaft dem Zugriff der Gläubiger dauernd entzieht, benachteiligt die Gläubiger schon im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes mittelbar; befriedigungstauglich ist eine Anfechtung des Verbotes durch den Gläubiger aber nur danu, wenn die Liegenschaft nicht durch vorrangige Pfandrechte überbelastet ist.