B-VG Art 7 Abs 1
MOG idF BGBl 1985/291, 1987/138: § 71 Abs 5
Eine Gesetzesbestimmung, die ohne Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt eines Verhaltens eine gravierende Sanktion festlegt, verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
B-VG Art 7 Abs 1
MOG idF BGBl 1985/291, 1987/138: § 71 Abs 5
Eine Gesetzesbestimmung, die ohne Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt eines Verhaltens eine gravierende Sanktion festlegt, verletzt den Gleichheitsgrundsatz.