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Zur Sorgfaltspflicht der Bank bei Scheckeinlösung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 441 Heft 12 v. 1.12.1990

ABGB: §§ 1295, 1304, 1313 a

AGBöKr: P 10

Löst die Bank einen Scheck ein, der entgegen der bei ihr aufliegenden Unterschriftsprobe nicht auch mit dem Vornamen des Zeichnungsberechtigten unterschrieben ist, verletzt sie ihre Prüfungspflicht schuldhaft.

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