Nach Art XI RLG (BGBl 1990/475) sind die Vorschriften für den Einzelabschluß erstmals für Geschäftsjahre zwingend anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; die Geltung der Vorschriften über die Konsolidierungspflicht bei verbundenen Unternehmen ist bis zum 1. 1. 1994 aufgeschoben, wobei durch eine Größenabstufung praktisch erst die 1996 beginnenden Konzerngeschäftsjahre ohne Übergangsbesonderheiten erfaßt werden.