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Pfuschertätigkeit eines Berufsanwärters

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 422 Heft 11 v. 1.11.1990

EStG 1972: § 22 Abs 1 Z 1

Die Pfuschertätigkeit eines Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters ist der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders nicht ähnlich, weil ihm die Möglichkeit zur Vertretung vor den AbgBeh fehlt. Daher liegen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

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