EStG 1972: § 22 Abs 1 Z 1
Die Pfuschertätigkeit eines Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters ist der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders nicht ähnlich, weil ihm die Möglichkeit zur Vertretung vor den AbgBeh fehlt. Daher liegen keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.