EStG: § 18 Abs 1 Z lit b
Auch ein Kleingartenhaus (hier mit einer Wohnfläche von 47 m²) kommt als Eigenheim in Betracht, wenn es dazu geeignet ist, ganzjährige, wenn auch nur bescheidene Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, auf die Flächenwidmung kommt es nicht an.