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Unfall zwischen Wohnort und Arbeitsstätte begründet Werbungskosten

SteuerrechtW. D.RdW 1990, 418 Heft 11 v. 1.11.1990

Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt zählen zu den Werbungskosten (anders wenn der Unfall etwa durch Alkoholisierung verursacht wurde). Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; zwar liegt keine Dienstreise vor (VwGH 25. 1. 1968, 1175/67, und 21. 5. 1969, 911/68), doch ist die Fahrt - wie bei betrieblichen Einkünften - berufsbedingt (VwGH 26. 6. 1990, 87/14/0024); ist die Verwendung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar, dann kann der berufliche Zusammenhang keinesfalls mehr bezweifelt werden. Dagegen rechnen Werner/Schuch, Abschn 6 Tz 231, Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort der privaten Sphäre zu, weil eine Dienstreise nicht vorliegt. Darauf kommt es jedoch nicht an, eine beruflich veranlaßte Fahrt muß keine Dienstreise sein. In der E 18. 12. 1978, 797/77, hat der VwGH die Werbungskosten für einen Unfall auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung nur deshalb abgelehnt, weil der Dienstnehmer die Fahrt lange nach Beendigung der Arbeit angetreten hat und es sich deshalb offenkundig um eine Privatfahrt gehandelt hat. Der VwGH hat damit die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Unfallkosten bestätigt; denn ansonsten hätte er sich nicht mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Fahrt privat bedingt war, obwohl es sich um eine Fahrt vom Dienstort zur Wohnung gehandelt hat.

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