AlVG § 46 Abs 4
Beim Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG handelt es sich um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des § 71 Abs 1 AlVG zu erzwingenden Anspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist.