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Anfechtung und Benachteiligungsabsicht iSd § 2 Z 3 AnfO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 409 Heft 11 v. 1.11.1990

AnfO § 2 Z 3

Für die Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO ist es gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige; selbst wer keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln. Für die Benachteiligungsabsicht genügt das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder werden kann.

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