AnfO § 2 Z 3
Für die Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO ist es gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige; selbst wer keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln. Für die Benachteiligungsabsicht genügt das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder werden kann.