ABGB § 914
IPRG § 11
Ist infolge einander widersprechender AGB strittig, zu welchen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, insb welches Recht gewählt wurde, liegt insoweit wegen Dissenses Teilungültigkeit vor; die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln.