Die Regelung des Art 140 Abs 7 B-VG ist in ihrem Gerechtigkeitsgehalt problematisch genug und mit gutem Grund kritisierbar, aber dem Inhalt nach scheint sie immerhin eindeutig. Daß jedoch auch das letztere in besonderen Fallgestaltungen nicht unbedingt zutrifft, zeigt der jüngste Präzedenzfall dieser Art, die verfassungsgerichtliche Beanstandung des § 3 NVG1).