EStG § 23 Z 2
1. Werden die Gesellschafter einer OHG für diese OHG als Arbeitnehmer einer GmbH (Gesellschafter sind zT jene der OHG) tätig, die Geschäfte der OHG (Kundenstockbetreuung, Forcieren des Warenverkaufs) besorgt, so sind die von der OHG dafür an die GmbH gezahlten Vergütungen bei den für die OHG - über Zwischenschaltung der GmbH - tätigen Gesellschafter Vergütungen iSd § 23 Z 2 EStG.