ABGB § 1304
Ob eine Untersuchung, eine Behandlung oder ein operativer Eingriff dem Sozialversicherten zumutbar ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei insb auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, deren Erfolgsaussichten, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen sowie die damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen ist.