I. Ausgangslage
Im RdW 1990, 85 f, habe ich darauf aufmerksam gemacht, daß die Neuregelung der Legalzession des § 332 Abs 1 ASVG deswegen verfassungswidrig ist, weil zur Bestimmung des Umfangs der übergehenden Ansprüche auf eine Grundsatzbestimmung verwiesen wird (§ 148 Z 3 lit d ASVG), die entgegen Art 12 Abs 4 B-VG nicht als Grundsatzbestimmung bezeichnet ist. Die gleiche Verfassungswidrigkeit betraf auch die Begleitnovellen zur 48. ASVG-Novelle, die 16. Novelle zum GSVG, die 14. BSVG-Novelle und die 19. B-KUVG-Novelle.