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Keine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der BWK für Parteien mit Sitz in Österreich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 379 Heft 10 v. 1.10.1990

HKG: §§ 5 lit f, 19 Abs 3

ZPO § 577

Das ständige Schiedsgericht der BWK in Wien ist - zum Unterschied von den bei Landeskammern eingerichteten Schiedsgerichten - dann nicht zuständig, wenn beide Parteien ihren Sitz in Österreich haben.

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