HKG: §§ 5 lit f, 19 Abs 3
ZPO § 577
Das ständige Schiedsgericht der BWK in Wien ist - zum Unterschied von den bei Landeskammern eingerichteten Schiedsgerichten - dann nicht zuständig, wenn beide Parteien ihren Sitz in Österreich haben.
HKG: §§ 5 lit f, 19 Abs 3
ZPO § 577
Das ständige Schiedsgericht der BWK in Wien ist - zum Unterschied von den bei Landeskammern eingerichteten Schiedsgerichten - dann nicht zuständig, wenn beide Parteien ihren Sitz in Österreich haben.