LAO Wien: § 156 Abs 1 (BAO: § 209)
Ein Schreiben des Magistrats, das nur den Rechtsstandpunkt der Behörde mitteilt, ist keine Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs und unterbricht daher nicht die Verjährung.
VwGH 22. 12. 1988, 83/17/0136