BAO § 9 Abs 1
Die Haftung des Geschäftsführers für die Abgabenschulden der Ges kann sich auch daraus ergeben, daß der Geschäftsführer Kundenforderungen abgetreten hat und die Ges deshalb ihre Abgabenschulden nicht begleichen konnte.
VwGH 17. 1. 1989, 88/14/0193