EStG 1972: § 34
Von den Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55 a EheG darstellen, keine außergewöhnliche Belastungen sein.