EStG § 16
Eine Unterhaltungsveranstaltung ist nicht deshalb beruflich veranlaßt, weil sie von einem Berufsverband veranstaltet wird. Die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist zumindest zu einem nicht unwesentlichen Teil durch die Lebensführung mitveranlaßt, sodaß das Aufteilungsverbot eingreift.