Anläßlich einer Getränkesteuernachschau wurde in einer Tiroler Gemeinde festgestellt, daß ein Hotelbetrieb von der Getränkesteuerbemessungsgrundlage 15 % Bedienungsgeld absetzt, obwohl er ausschließlich Dienstnehmer beschäftigt, deren Entlohnung unabhängig von der Höhe des Umsatzes erfolgt (Fixlohnsystem). Die Gemeinde erhöhte daher die Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer um die abgezogenen Bedienungsprozente.