IESG §§ 1 Abs 3 Z 3, 7 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 109
Das Arbeitsamt ist verpflichtet, die insolvenzrechtliche Feststellung gesicherter Ansprüche seiner Entscheidung über Insolvenz-Ausfallgeld zugrundezulegen.
IESG §§ 1 Abs 3 Z 3, 7 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 109
Das Arbeitsamt ist verpflichtet, die insolvenzrechtliche Feststellung gesicherter Ansprüche seiner Entscheidung über Insolvenz-Ausfallgeld zugrundezulegen.